Informationen zur einstweiligen Verfügung

Wenn Opfer von häuslicher Gewalt längerfristigen Schutz benötigen, können sie bei ihrem Wohnort-Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Einstweilige Verfügungen gelten grundsätzlich längstens für ein Jahr, können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden. Damit kann das Opfer von häuslicher Gewalt auch längerfristig in der Wohnung bleiben, Gewalttäter*innen dürfen sich in der Wohnung und ihrem näheren Umkreis auch über das Betretungs- und Annäherungsverbot hinaus nicht aufhalten. Bei Bedarf kann eine einstweilige Verfügung auch für weitere Orte beantragt werden. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung steht unter Strafe.

Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot auf maximal vier Wochen. Innerhalb dieser Frist trifft das Gericht eine Entscheidung.

Beratungen für Gewaltprävention:

Gefährder*innen müssen seit 1.9.2021 an einer sechsstündigen Beratung für Gewaltprävention aktiv teilnehmen. Sie müssen dafür innerhalb von fünf Tagen nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufnehmen. Unterbleibt die Kontaktaufnahme, so droht eine Verwaltungsstrafe.

Ihre Beratungstermine für Tirol können Sie unter 0512/572750 7575 vereinbaren. In Tirol können Sie diese Beratung in allen Bezirken absolvieren.